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Zeitschrift für Regionalgeschichte Selm und Umgebung - ISSN 2366-0686

Das Geschäft mit dem Bier

Christel Gewitzsch

Das Bier – lange Zeit eher als Grundnahrungsmittel, denn als Genussmittel angesehen – beschäftigte in nicht unerheblichem Maße die preußischen Behörden. Sowohl dessen Qualität als auch der Handel mit dem Getränk ließen Regierungen und Behörden immer wieder tätig werden.

Konzessionen

In den Gewerbeordnungen (hauptsächlich von 1835, 1845, 1869/70) wurden die grundsätzlichen Richtlinien für die Schankbetriebe festgelegt. Ab 1835 galt, dass derjenige, der einen Kleinhandel mit Getränken beginnen wollte, einen Erlaubnisschein beantragen musste. Außerhalb der Städte wurde dieser vom Landrat nach Befragung der Ortspolizei- und Kommunalbehörde erteilt. In frühen Jahren durfte die Erlaubnis nur für ein Kalenderjahr ausgestellt werden, konnte danach aber von Jahr zu Jahr durch einen einfachen Verlängerungs-Vermerk erneuert werden. Die Kriterien für die Genehmigung lagen einmal in der Person des Antragstellers, in der Eignung des Lokals und später auch in einigen Fällen in der Bedürfnislage.

In der Gewerbeordnung von 1869 lautete dies folgendermaßen:
§.33.
Wer Gastwirthschaft, Schankwirthschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben will, bedarf dazu der Erlaubniß.
Diese Erlaubniß ist nur dann zu versagen:
1) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbrauchen werde;
2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt.
Es können jedoch die Landesregierungen, soweit die Landesgesetze nicht entgegenstehen, die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein und den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus auch von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen.
(1)

Die Amtmänner in Bork lehnten sich bei ihren positiven Stellungnahmen an die Landräte gern an die Formulierung des Punktes 1 an. In ihren Ablehnungen bestritten sie sehr häufig ein Bedürfnis für eine weitere Wirtschaft im Ort, weniger bemängelten sie die Beschaffenheit des Wirtshauses, selten stellten sie die Eignung des Antragstellers in Frage. Von 1869 bis 1905 gingen etwas mehr als vierzig Anträge in Bork ein, davon wurden ca. 23 abgelehnt und 18 genehmigt. (Genauere Zahlen sind nicht zu nennen, weil der Weg einiger Anträge nicht vollständig nachgezeichnet werden kann.)

1907 gab der Regierungspräsident eine Anregung des deutschen Vereins für Gasthausreform an die Ämter zur Stellungnahme weiter, in der angeregt wurde, Konzessionen an Privatleute nicht mehr in der Nähe von Fabriken und Zechen zu erteilen, weil dadurch eine starke Vermehrung des Konsums und Ausschweifungen allerort herbeigeführt würden. Falls ein Bedürfnis für einen Ausschank bestünde, sollte die Konzession den Fabrik- und Zechenbesitzern oder einem Verein übertragen werden, die, so behauptete man, keine Gewinnabsichten hatten und somit eine Vermehrung des Konsums nicht befördern würden.

In der Gewerbeordnung von 1835 hieß es noch: Gründe des Versagens müssen nur der vorgesetzten Instanz genannt werden(2), später konnte der Antragsteller bei Ablehnung seines Gesuches Einspruch einlegen. Dieser ging zuerst an den Kreisausschuss. Nach dessen Entscheidung war es innerhalb von zwei Wochen möglich, ein Berufungsverfahren beim Bezirksausschuss in Münster zu beantragen. Von drei abgelehnten Bewerbern aus dem Bereich des Amtes Bork aus den 1870er Jahren liegen Rekursanträge(3) vor.

Rekursanträge

Der erste Antrag kam im September 1871 vom Bäcker Joseph Bohle in Selm. Er hatte für die Eröffnung einer Gastwirtschaft extra ein neues Haus gebaut und wollte darin die Bäckerei und die Wirtschaft einrichten. Die günstige Lage am Ortsausgang an der Chaussee nach Lünen ließ ihn auf eine rege Nachfrage hoffen. Außerdem wurde er – nach eigener Aussage – täglich und stündlich(4) besonders von den Fuhrleuten gedrängt, Spiritualien zu verabreichen und logiren zu lassen. Wenn er dem dauerhaft nicht nachkommen könnte, hätte das für ihn die größten Unannehmlichkeiten zur Folge und er sei fortwährend Schimpf und Schande ausgesetzt.

Amtmann Döpper teilte dem Landrat mit, dass die Räume im neuen Haus für einen Übernachtungsbetrieb nicht ausreichend seien und in ihnen auch keine Betten stünden. Nur eine Schankwirtschaft sei realisierbar und Bohle, so vermutete Döpper, habe auch nichts anderes im Sinn. Eine solche werde aber nicht benötigt, denn in Selm mit seinen 1.542 Seelen existierten schon sechs Gast- und zwei Schankwirtschaften. Da aber nach den Bestimmungen zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung von 1869 die Bedürfnisfrage für alle Fälle ausgeschlossen(5) war bei Gastwirtschaften, Bier- und Weinausschank und dem Verkauf von Kaffee, Tee und Mineralwasser, ließ sich für zukünftige Wirte eine Hürde bei der Konzessionserteilung schon durch die Bezeichnung der Wirtschaft umgehen.

Der Landrat schloss sich der Meinung des Amtmanns an und verweigerte Bohle die Konzession, woraufhin dieser Beschwerde in Münster einreichte. In der Abteilung des Innern fand man die Anzahl der Räume für einen Gastbetrieb durchaus ausreichend und forderte weitere Informationen. Döpper besichtigte noch einmal das Haus des Bohle und fand den Treppenraum und die Zimmer spärlich möbliert, teilweise voll gestellt mit Mehlsäcken, blockiert durch Kartoffel-, Flachs- und Kornlagerstätten, Türen ohne Schloss und Riegel. Nur in der Schlafstelle der Magd befand sich ein weiteres Bett.

Bohle erhielt eine Ladung nach Münster. Nach dieser mündlichen Verhandlung am 1. Mai 1872 erklärte die Kommission seine Beschwerde für nicht gerechtfertigt und versagte ihm die Konzession, weil das gedachte Local in seiner gegenwärtigen Beschaffenheit nicht den polizeilichen Anforderungen entspräche. Die Begründung hatte sich der Beschwerdeführer offensichtlich gut durchgelesen, denn er nutzte die folgenden Monate, um seine Räumlichkeiten seinen Plänen und der Kritik anzupassen. Im Oktober 1872 stellte er einen neuen Antrag. Döpper sah sich die Räume an, fand in zwei jetzt gut hergerichteten Räumen des I Stocks ... je ein gutes reinliches Bett und die sonstigen Moebeln zur Beherbergung von Fremden aufgestellt.

Damit hätte das Problem eigentlich gelöst sein sollen, doch musste Döpper das Landratsamt außerdem davon in Kenntnis setzen, daß der Antragsteller sich zur Zeit wegen unbefugten Schankgewerbes in Untersuchung befinde. Mit dieser Nachricht endet der Briefverkehr zum Fall Bohle.

Das zweite Gesuch um eine Konzession, das zu einem Rekurs führte, stellte am 30. Oktober 1871 der 31-jährige Bernard Otto aus Alstedde. Amtmann Döpper machte keinen Hehl daraus, dass er den Plänen des Otto nicht zustimmten konnte. Er führte an, dass weder die Lage des Hauses – es lag an einem wenig frequentierten Kommunalweg von Bork nach Lünen – noch dessen Einrichtung – gehörige Betten waren nicht vorhanden und Otto gab keine Gewähr für eine ordentliche Beköstigung – zum Betrieb einer Gastwirtschaft passten. Der damalige Landratsamtsverwalter Regierungs-Assessor Schmitz lehnte nach diesem Bericht die Konzessionserteilung ab, da die zu dem Betriebe bestimmten Locale nicht geeignet erscheinen. In Münster hörte man Otto an. Döpper bat zusätzlich den Gemeinde-Vorsteher um eine Stellungnahme und nahm eine weitere Besichtigung des Hauses vor. Er blieb bei seiner Darstellung, dass die vorhandenen Betten höchstens für die Familie ausreichten und nur eines als reinlich bezeichnet werden konnte. Doch in Münster kam man zu einem anderen Ergebnis, denn am 20. Juli 1872 stellte Landrat Freiherr von Landsberg den Erlaubnisschein aus.

Von der dritten Rekursangelegenheit, eingereicht vom Kötter Lücke, gt. Pieper in Netteberge, lesen wir nur, dass er Ende April 1873 einen positiven Bescheid erhielt.

Anfang der 80er Jahre sah sich die Abteilung des Innern in Münster veranlasst, die Ortsbehörden zu einer gründlicheren Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen über Rekursbeschwerden zu veranlassen. Zu oft fühlte sich der Bezirksausschuss in Münster daran gehindert, eine endgültigen Entscheidung zu treffen, weil die Unterlagen nicht vollständig oder Rückfragen erforderlich waren. Auch wurde die ministerielle Vorschrift von 1879, nach der bei jedem neuen Konzessionsantrag die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde anzuhören sei, nicht genügend beachtet.

Zwei Jahre später klagte die Regierung, dass sie bei Ablehnungen von Rekursanträgen oft mit Unterschriftensammlungen belästigt würde. So versuchten manche Eingesessenen, ihr Bedürfnis nach einer Gastwirtschaft zu untermauern. Dabei käme es sogar vor, dass Gemeinde-Vorsteher und Verordnete im Widerspruch zu den amtlichen Erklärungen diese Eingaben unterstützten. Ein solches Verfahren – so die Regierung weiter - ist nicht geeignet, das Ansehen der Behörden in den Augen des Publikums zu erhöhen, es muß aber auch der Werth der von den gedachten Gemeindebeamten abgegebenen amtlichen Erklärungen in einem zweifelhaften Lichte erscheinen lassen, auf jeden Fall zeugt es von einer durchaus tadelswerthen Auffassung der amtlichen Stellung. Die Behörden sollten der Öffentlichkeit klar machen, wie wertlos diese Eingaben seien und den Gemeindebeamten die Ausstellung solcher Art Atteste an Private ein für allemal ... untersagen.

Konzessionentziehung

Nachdem Amtmann Döpper im Oktober 1882 vom Landrat aufgefordert worden war, alle Gast- und Schankwirtschaften seines Bezirk persönlich einer Revision zu unterziehen(6) und ihm bis Mitte Januar 1883 den Befund mitzuteilen, war zum ersten Mal von der Anwendung einer Konzessionsentziehung die Rede. In der Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869(7) war das Verfahren dazu dargelegt worden. Döpper empfahl dieses Vorgehen gegen den Gastwirt Wilhelm Otto aus Nordlünen. Dieser sei ein grober und streitsüchtiger Mensch; dem Trunke sehr ergeben(8), sein Haus sei schmutzig und ein Bett für Fremde nicht mehr vorhanden. Bei der Revision der Bierpumpe, die auch nicht genügend gesäubert war, habe Otto die Polizeimannschaft beleidigt.

Im Oktober 1882 war Otto wegen eines Formfehlers von der Anschuldigung des Gebrauchs einer unreinen Bierpumpe freigesprochen worden, obwohl die That selbst bewiesen war.(9) Doch Döppers Vorschlag, ihm die Genehmigung zu entziehen, scheint nicht weiter verfolgt worden zu sein.

Die Konzessionsentziehung erwägte Landrat von Wedel in dem Fall des Wirts Bollerodt in Altenbork. Dessen Stallung bzw. Tenne reichte für eine Gastwirtschaft nicht mehr aus. Wenn kein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden sollte, müsste er sie unverzüglich wieder herrichten. Den von Döpper angeführten Grund, dass Bollerodt zeitweilig mit B. Schwager ein übel beleumdetes Mädchen aus Selm zum Bedienen eingestellt hatte, ließ Wedel nicht gelten. Nur wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Unsittlichkeit benutzt hat,(10) könne gegen den Wirt eingeschritten werden.

1901 griff der Minister des Innern in einem mehrseitigen Schreiben an die Regierungs-Präsidenten das Thema der Kellnerinnen erneut auf. Besonders in den östlichen Teilen des Staates, so stellte er fest, habe die Zahl erheblich zugenommen und trage in der Mehrzahl der Fälle zur Förderung der Völlerei und Unsittlichkeit in erheblichem Maße bei. Eine Änderung der Gesetzeslage würde erwogen, die auch ein Verbot der weiblichen Bedienung beinhalten könnte. Bis dahin müsse man aber nicht tatenlos zusehen.

Der Nachweis, daß es sich um eine Animirkneipe handelt, sei sicher nicht sehr leicht zu führen, in den seltensten Fällen gelänge dies durch den Einsatz von uniformierten Beamten. Kontrollen in Zivilkleidung, strenge Vorschriften zu der Beschaffenheit der Lokale und dem Verhalten der Kellnerinnen und unnachsichtige Bestrafungen könnten da eher zum Ziel führen. Verdächtig sei es von vornherein, wenn die Kellnerinnen keinen festen Lohn bekämen und hauptsächlich auf Trinkgelder angewiesen wären. Stark befördert würde das Entstehen dieser Art Kneipen auch durch ein Übermaß an Schankbetrieben. Die dadurch hervorgerufene Konkurrenz unter den Wirten würde diese dazu verleiten, durch die Gewährung allzufreien Verkehrs Gäste anzulocken. Als Strafe könnte die Polizeistunde vorverlegt und auch mit der Entziehung der Konzession gedroht werden.

Ein Übel sah das Ministerium auch bei der Stellenvermittlung für weibliche Angestellte. Durch Ausbedingung hoher Provisionen, Verleitung zu häufigem Stellenwechsel, Gewährung von Unterkunft, Kost und Kleidung zu übermäßigen Preisen auf künftige Abzahlung mache sich dieses Gewerbe häufig einer Ausnutzung der Notlage der Stellensuchenden schuldig. Die Aufstellung strengerer Ausführungsbestimmungen für die Stellenvermittlung sei zu empfehlen.

Der Regierungspräsident in Münster nahm dieses Schreiben zum Anlass, einen Entwurf einer Polizeiverordnung für die Unterbehörden beizufügen. 17 Paragrafen umfasst dieser Entwurf. Die Beschaffenheit des Gastlokals (keine versteckten oder verhüllten Plätze), keine Bewirtung in Privaträumen, Vorlage eines Leumundszeugnisses, Anmeldung der Anstellung, dezente Kleidung, keine Annahme von Speisen und Getränken, kein Sitzen bei den Gästen waren nur einige der Bestimmungen, die darin erlassen werden sollten.

Weitere Anweisungen an die Ämter

Auch wenn einige Konzessionsablehnungen in Münster nicht bestätigt wurden, hielt man die Ämter doch an, bei der Befürwortungen neuer Konzessionen strenge Maßstäbe anzulegen. Es sollte nicht zu einer unverhältnißmäßigen Vermehrung der Vertriebstätten des Branntweins kommen. Im Gegenteil, langfristig sollte, wegen des auf die Moralität der Bevölkerung verderblichen Einfluß[es], ... die Verminderung der Schankstätten bis auf eine dem Bedürfnisse entsprechende Zahl ... im Auge behalten werden. Wenn Besitzerwechsel stattfanden und neue Konzessionen beantragt werden mussten, dürften bei der Entscheidung Privatinteressen keine Rolle spielen, sondern das Objekt unter dem Gesichtspunkt untersucht werden, ob es im Interesse des Publikums wünschenswerth erscheinen muß, ein solches Lokal seiner bisherigen Bestimmung zu erhalten.

Berlin brachte 1878 in diesem Zusammenhang eine stärkere Besteuerung des Branntweinkonsums ins Gespräch. Das Finanzministerium selbst war noch nicht zu einer Entscheidung gekommen, gab aber zu bedenken, dass durch einen nicht unerheblichen Ertrag die Ausführung andrer Steuerreformen, namentlich auch zu Gunsten der kleinen und unbemittelten Gewerbetreibenden vermieden werden könnte.

Auch der von Döpper einige Male geäußerte Verdacht, dass Gastwirtschaften nur beantragt wurden, um die Erlaubnis für den Betrieb von Schankwirtschaften, besonders für den Ausschank von Branntwein, zu erhalten, wurde 1882 von der Regierung in Münster übernommen. Diesem Verdacht sollte gründlicher nachgegangen werden.

Mit einem Schreiben an die Regierungspräsidenten im April 1894 meldete sich das Innenministerium noch mal zu Wort, und zwar wegen des stark angestiegenen Konsum beim Flaschenbier. Dass dieser Handel an keine Genehmigung gebunden und keiner besonderen Aufsicht unterstellt war, erschwerte die Kontrolle zwar sehr, doch sollte vorerst nichts dagegen unternommen werden. Den Nachteil der Zunahme des häuslichen Bierkonsums sah Berlin durch die Abnahme des Wirtshausbesuchs und des Branntweinkonsums kompensiert.

Neben all den genannten Aufgaben des Amtes im Zusammenhang mit dem Alkoholhandel kam in den 80er Jahre der verstärkte Blick auf die hygienischen Verhältnisse hinzu. Über den Zustand der Bierpumpen und der Schankgefäße und über die Ergebnisse der Revisionen waren Berichte an die Landräte einzureichen. Bei den Bierpumpen (auch Bierdruckapparate genannt) sollte besonders darauf gesehen werden, woher die Luft für deren Betrieb kam. Das Amt Bork musste 1880 dem Landratsamt melden, dass die acht Apparate im Amtsbezirk alle die Luft aus den Kellern bekamen und deshalb mit Kellerdunst geschwängert waren. Amtmann Döpper bemerkte: Ich halte diese Luft mehr oder weniger der Gesundheit nachtheilig. Es wäre daher zu wünschen, daß dieserhalb eine zweckmäßige Einrichtung vorgeschrieben würde.(11) Zwei Monate später bestimmte eine Ministerialanweisung, dass bei allen Bierpumpen die Luft aus dem Freien und zwar mit hinreichender Entfernung von Aborten entnommen werden musste; dass das Ende des Rohres mit einem Trichter mit einer Siebplatte versehen sein muß; dass die angezogene Luft, bevor sie in den Kessel eintritt, durch Baumwolle oder Salicylwatte ... filtrirt werden muß und daß die Leitungsröhren für das Bier aus reinem Zinn bestehen.

Bei den Kontrollen fielen die Wirtshäuser im Amtsbezirk nicht übermäßig negativ auf. Meistens fehlte nur das über die Reinigungen zu führende Buch.

Dezember 2023
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1.Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund, 21. Juni 1869, wikisource.org/wiki/Gewerbeordnung.
2. Allerhöchste Kabinets-Ordre, in Betreff des Kleinhandels mit Getränken auf dem Lande und des Gast- und Schankwirthschaftsbetriebes überhaupt, für alle Theile der Monarchie, vom 7.2.1835: https://www.digitale-sammlungen.de.
3. Rekurs = Einspruch
4.  und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 549.
5.  Extra-Beilage zur Nro. 39 des Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster, 25.9.1869, S. 198.
6. Stadtarchiv Selm, AB-1 – 548.
7. Extra-Beilage zu Nro. 39 des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu Münster, 25.9.1869, S. 198ff.
8.  Stadtarchiv Selm, AB-1 - 548.
9.  Stadtarchiv Selm, AB-1 - 551.
10. und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 548.
11. und folgende Zitate: Stadtarchiv Selm, AB-1 – 551.


 
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